Anfrage von Ralf Sünkens zu Genehmigungsverfahren bei Photovoltaikanlagen im Außenbereich

Anfrage des Abgeordneten Ralf Sünkens Bündnis 90 / Die Grünen


Im Nachgang zu meiner Anfrage bezüglich des Genehmigungsverfahrens bei Photovoltaik Pultdächer im Kreis Nordfriesland in der Sitzung am 10.02.2012 sind nach Auswertung des Antwortschreibens der Verwaltung weitere Fragen aufgetreten.


Es wäre nett, wenn ich die Antworten schriftlich bekommen könnte.


Im Rahmen der Energiewende entstehen auffällig viele Hallen mit Photovoltaikanlagen im Außenbereich. Gemäß § 35 BauGB sind diese Photovoltaikanlagen als privilegierte Vorhaben zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die Hallen, auf denen die Photovoltaikanlagen installiert werden sollen, gem. § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig sein müssen.

  1. Auf welche Weise prüft die Untere Baugenehmigungsbehörde die Zuässigkeit dieser Hallen, auf den die Photovoltaikanlagen installiert werden sollen?
  2. Wann ist aus Sicht der Unteren Baugenehmigungsbehörde eine
    Photovoltaikanlage dem zulässigerweise genutzten Gebäude baulich untergeordnet und in welchen Fällen ist die Photovoltaikanlage dem Gebäude nicht mehr baulich untergeordnet? Es wird um Beschreibung von genehmigten und nicht genehmigten Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Außenbereich gebeten.
  3. Wie wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine beantragte
    Photovoltaikanlage geprüft? Welche Fachbehörden werden hierbei beteiligt?
  4. Werden in einem Genehmigungsverfahren auch die Nachbarn beteiligt, die von der beantragten Photovoltaikanlage beeinträchtigt sein könnten?