Satzung und Beitrags- & Kassenordnung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Nordfriesland“.
(2) Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Nordfriesland“.
(3) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Nordfriesland.

§ 2 Gültigkeit der Satzung
Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbands und des Landesverbands Schleswig-Holstein, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und Vielfaltsstatute des Bundes- und Landesverbands, die Beitrags- und Finanzordnung des Landesverbands sowie die Landesschiedsordnung.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 4,4 der Satzung des Landesverbandes), oder Tod. Der Austritt ist dem zuständigen Gebietsverband in Textform zu erklären. Er ist sofort wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft kann auch durch Beschluss des Kreisvorstandes bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge beendet werden.
Hierfür bedarf es zwei Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die unabhängig von möglichen Zahlungserinnerungen frühestens 30 Tage nach Fälligkeit einer ausgebliebenen Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist keine Beitragszahlung, kann die Streichung der Mitgliedschaft beschlossen werden, sofern auf diese Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist.
(7) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Kommunalparlamenten sowie Mitglieder in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Kreismitgliederversammlung in der Beitrags- und Kassenordnung bestimmt.

§ 5 Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Ein Ortsverband besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
(3) Ortsverbände wählen einen Vorstand aus mindestens drei Personen und geben sich selbst eine Satzung.

§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreismitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand

§ 7 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat dabei Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbands. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbands, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind. Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:
a. die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer*innen
b. die Wahl der Delegierten zu Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) und Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen und die Entlastung des Vorstands,
d. die Verabschiedung des Haushaltsplans,
e. Änderungen der Satzung,
f. die Verabschiedung und Änderung der Finanz- und Beitragsordnung,
g. Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiets des Kreisverbandes,
h. Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) oder Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
i. Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisverbands.
Im Rahmen der Kreismitgliederversammlung werden die Delegierten zur Wahlversammlung von den auf Grundlage der Wahlgesetze Stimmberechtigten gewählt.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zwei Mal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, wenn dies von zwei Ortsverbänden oder einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(4) Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Kreisvorstandsmitglied eröffnet und wählt die Versammlungsleiter*in und die Protokollführer*in.
(6) Anträge zur Kreismitgliederversammlung sollen 7 Tage vorher beim Kreisvorstand vorliegen. Spätere Anträge zur Tagesordnung können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Wurde die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann der Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen erneut eine Kreismitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig bzgl. der Behandlung der wegen Beschlussunfähigkeit der letzten Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Tagesordnungspunkte. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
(9) Anträge auf Satzungsänderung und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. Sie müssen 10 Tage vorher beim Kreisvorstand vorliegen und von diesem auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(10) Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, außer wenn die Mitgliederversammlung dieses in nicht öffentlicher Abstimmung anders beschließt. Gäste besitzen Rederecht, sofern die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten keine Einwände erhebt.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist den Mitgliedern vor der nächsten KMV zugänglich zu machen und auf der KMV durch die Mitglieder zu bestätigten.

§ 8 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Über alle Sitzungen von Organen des Kreisverbandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.


§ 9 Wahlen
(1) Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des 2. Wahlgangs statt.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.



§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
Zwei gleichberechtigten Sprecher*innen , dem/der Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen, von denen eine*r als Mitgliederbeauftragte*r benannt werden kann.
(2) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte des Kreisverbandes kommissarisch fort. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl ist bis zum Ende der Amtsperiode möglich.
(5) Im Kreisvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete des Kreistags sein. Mitglieder des Kreisvorstands dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Kreistag, im Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 2 bezeichnete Personen in den Kreisvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Kreisvorstands ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen. Eine Ämterhäufung gilt es zu vermeiden.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
(7) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung.
(10) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeber*innenfunktionen.
(11) Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemeinsam in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie nach außen iSv § 26 BGB und gegenüber anderen Parteigremien. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut) , Kinderbetreuung
(1) Es gilt das Frauenstatut.
(2) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
(3) Alle Parteigremien, Vorstand, Kommission und besonders die Wahllisten sollen paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden.
(4) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 12 Rechnungsprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl zwei neuer Rechnungsprüfer*innen kommissarisch im Amt. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.

§ 13 Beitrags- und Kassenordnung
(1) Der Kreisvorstand hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OVen zu sorgen.
(2) Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und bedarf einer 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung.

§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden KMV in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 13.07.2024

(Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 13.07.2024)

§ 1 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1 % vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 8 Euro.
Der Beitrag ist jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährig, oder ganzjährig zum jeweils 1. des Monats im Voraus zahlbar.


§ 2 Mandatsbeiträge / Sonderbeiträge
Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten freiwillig ab der nächsten Kommunalwahl neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband.
Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen beträgt mindestens 20 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.
Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.
Fraktionsmitglieder mit Kindern, für die Unterhaltspflicht besteht, spenden von ihrer Aufwandsentschädigung, abweichend von §2 (2), 15 % mit einem Kind, 5 % mit zwei Kindern. Alleinerziehende und Mandatsträger*innen mit drei oder mehr Kindern sind von Sonderbeiträgen befreit.
Eine (weitere) Reduzierung der Sonderbeiträge aus persönlichen Gründen ist nach einem Gespräch mit der*dem Schatzmeister*in und Beschluss des Kreisvorstandes möglich.
Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich an den KV gezahlt.


§ 3 Spenden
Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender*in nichts anderes verfügt hat.
Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift.


§ 4 Haftung
Ortsverbände und der Kreisverband dürfen keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.


§ 5 Kassenführung und Haushalt
Der Kreisverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
Die Mitglieder des Kreisvorstands, insbesondere der/die Schatzmeister*in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der Schatzmeister*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die Schatzmeister*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/die Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/der Schatzmeister*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.
Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.