Satzung

Satzung des Kreisverbandes Nordfriesland der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§1 – Name, Organisation und Sitz

Der Kreisverband Nordfriesland der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Kurzform GRÜNE) führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Nordfriesland“. Es ist der Zusammenschluß der Mitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kreis Nordfriesland haben. Der Sitz des Kreisverbandes ist Husum. 

§2 – Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.

2. Besteht am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort einer AntragstellerIn ein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, entscheidet über die Aufnahme dessen Vorstand, in allen anderen Fällen der Kreisvorstand. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden.

3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen. Die BewerberIn kann gegen diese Entscheidung bei der zuständigen MV Einspruch einlegen; über diesen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums zum Antrag auf Aufnahme. 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des zuständigen Ortsverbandes oder dem Kreisvorstand möglich.

6. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem Kreisverband. Der Beitrag soll 1% vom Nettoeinkommen betragen, mindestens jedoch 8,-€ monatlich. Eine geringere Beitragszahlung kann auf Anfrage an den Kreisvorstand von diesem mit einer einfachen Mehrheit gewährt werden.

7. Die Mitgliedschaft ruht, wenn sechs Monate lang trotz zweimaliger Mahnung kein Beitrag gezahlt worden ist.

§3 – Ortsverbände

1. Haben an einem Ort oder in einem Amtsbezirk des Kreises Nordfriesland mindestens sieben  Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einem Ortsverband zusammenschließen. Der Tätigkeitsbereich eines Ortsverbandes kann sich auch über mehrere kommunale Verwaltungseinheiten erstrecken, sollte sich aber an deren Grenzen orientieren.

2. Ortsverbände wählen einen Vorstand aus mindestens drei Personen und geben sich selbst eine Satzung. Deren Regelungen dürfen den Satzungen von übergeordneten Gliederungen nicht widersprechen. 

3. Ortsverbände finanzieren sich durch Zuweisungen des Kreisverbandes, über die die Jahreshauptversammlung jährlich im Rahmen der Beschlußfassung des Haushalts des Kreisverbands sowie nach Notwendigkeit beschließt. Über alle Einnahmen und Ausgaben eines Ortsverbands ist in einfacher Form Buch zu führen; sie sind beim Kreisverband unter Vorlage der Belege abzurechnen.

§4 – Organe

1. Organe des Kreisverbandes sind

a) die Kreismitgliederversammlung

b) der Kreisvorstand

c) die Kreisschiedskommission

2. Kreisvorstand und Kreisschiedskommission sowie alle Ämter und Kommissionen sollen zu mindestens 50 % mit Frauen besetzt werden. Die Liste für Wahlen zum Kreistag soll grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern besetzt werden; reine Frauenlisten sind möglich. Im Übrigen gelten die Regelungen des Frauenstatuts des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

2. Über alle Sitzungen der Kreismitgliederversammlung (KMV) ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das von der VersammlungsleiterIn und der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige Beschlußfassung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Organs. Die Protokolle sind spätestens mit der Einladung zur nächstfolgenden MV jedem Mitglied zuzusenden. 

3. Veröffentlichungen im Namen der GRÜNEN Nordfriesland, soweit sie nicht vom Kreisvorstand stammen, können nur nach Rücksprachen mit demselben erfolgen.

§ 5 – Die Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tagt mindestens einmal im Vierteljahr, davon einmal jährlich als Jahreshauptversammlung. Die Kreismitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Beschluß ausgeschlossen werden.

2. Die Kreismitgliederversammlung lädt der Kreisvorstand unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen ein; diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladungsschreiben den Poststempel des fünfzehnten Tags vor der Mitgliederversammlung tragen. 

3. Der Kreisvorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist beschlußfähig.

5. Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören

a) die Beschlußfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden,

b) die Beschlußfassung über das Programm zur Wahl des Kreistags,

c) die Beschlußfassung über die Beitrags- und Kassenordnung, in der auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen ist,

d) Beschlußfassung über Anträge,

e) die Wahl von KandidatInnen für den Kreistag des Kreises Nordfriesland,

f) die Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes.

6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus

a)

1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes; dessen finanzieller Teil ist zuvor von zwei RechnungsprüferInnen zu prüfen,

2. die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,

3. die Entlastung des Kreisvorstandes,

b)

1. die Wahl des Kreisvorstandes für jeweils zwei Jahre

2. die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen für jeweils ein Jahr; diese dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen.

3. die Wahl von zwei Delegierten für den Landeshauptausschuß des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, davon eine/n auf Vorschlag des Kreisvorstandes aus dessen Mitte, für jeweils zwei Jahre

4. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung und die Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei Jahre,

c)

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Abgeordneten von des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag von Nordfriesland.

7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten Kreismitgliederversammlung wahrgenommen.

8. Anträge an die Kreismitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Sie müssen spätestens am achtzehnten vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden; diese Frist gilt als gewahrt, wenn der Poststempel der Briefsendung mindestens der den neunzehnten vor der Kreismitgliederversammlung als Tag der Einlieferung ausweist. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, das sind später eingehende Anträge, die sich nicht auf bereits vorliegende Anträge beziehen, zur Behandlung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Auflösung des Kreisverbandes sowie auf Abwahl des Kreisvorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder können keine Dringlichkeitsanträge sein. 

9. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand geleitet, sofern sie keine andere Leitung wählt. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall die Zahl der von jeder/jedem Stimmberechtigten zu vergebenden Stimmen auf 2/3 der Zahl der in diesem Wahlgang zu besetzenden Positionen beschränken.

§ 6 – Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecherinnen des Kreisverbandes, der KreisschatzmeisterIn und vier weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Die SprecherInnen des Kreisverbandes vertreten den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien. Der Kreisvorstand wird einzeln oder gemeinsam gesetzlich vertreten durch die KreisschatzmeisterIn und ein vom Kreisvorstand aus seiner Mitte gewähltes Mitglied. Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages des Kreises Nordfriesland und für die Wahl von Stadt- und Gemeindevertretungen im Kreis Nordfriesland in Orten, die nicht im Tätigkeitsbereich eines Ortsverbandes nach §3 liegen, werden von den SprecherInnen des Kreisverbandes und von der KreisschatzmeisterIn oder – im Vertretungsfall – von vom Kreisvorstand aus seiner Mitte bestimmten Mitgliedern unterzeichnet.

2. Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands ist möglich.

3. Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Kreismitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

4. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt parteiöffentlich; er kann die Öffentlichkeit herstellen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter einer der zwei SprecherInnen oder SchatzmeisterIn – anwesend ist.

6. Über Ämterhäufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie sollte grundsätzlich vermieden werden.

§ 7 – Die Kreisschiedskommission

Es gelten die Regelungen der Landesschiedsordnung entsprechend.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Jedes Mitglied hat das Recht:

         a) an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

         b) an Parteitagen teilzunehmen,

         c) im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald das wahlfähige Alter erreicht ist,

         d) sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

         e) innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

         f) an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen und

         g) sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

         a) die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten,

         b) die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und

         c) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 9 – Auflösung

1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet eine Kreismitgliederversammlung mit der Zustimmung von 3/4 der Anwesenden.

2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen der nächst höheren bestehenden Gliederung der Partei des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§ 10 – Schlußbestimmungen

1) Im Übrigen gelten die Regelung der Landessatzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

2) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung hierüber in Kraft.

Die Satzung des Landesverbandes samt Beitrags- und Kassenordnung finden Sie unter www.sh-gruene.de.

Die Satzung des Bundesverbandes unter www.gruene.de.

Stand: Beschluss der KMV vom 10.11.2021