Im Zusammenhang mit dem Thema der nicht genehmigten Ferienwohnungen und einem möglichen
Umgang damit hat unserer Kreistagsabgeordnete Margot Böhm in der Kreistagssitzung am 21.03.2025 folgende Fragen gestellt.
__________________________________
Obwohl die Zeit drängt, warten Sylter Gemeinden zum Teil seit einigen Monaten auf die Beantwortung folgender bereits in verschiedenen Zusammenhängen an den Kreis gerichteten Fragen, die ich hier noch einmal gesammelt vortrage. Die Beteiligten freuen sich über eine baldmögliche Beantwortung, um fundiert an ihren B-Plänen arbeiten zu können.
- Wie berücksichtigt die Genehmigungsbehörde den festgesetzten (per Bebauungsplan) oder festgestellten (gemäß § 34 BauGB) Gebietscharakter bei seinen Beurteilungen / Entscheidungen über Anträge und Anfragen? Wie wird gewährleistet, dass der Gebietscharakter gewahrt bleibt?
- Wenn die Zweckbestimmung eines Sondergebietes mit „dient vorwiegend dem Wohnen (Dauerwohnen)“ und „dient auch dem Ferienwohnen“ festgesetzt ist (ohne weiter konkretisierende Festsetzungen über die allgemeine Zulässigkeit hinaus) – wie würde im Rahmen der Genehmigungsvorgänge vorgegangen und entschieden werden, um den Gebietscharakter zu wahren? Wird ein prozentualer Ansatz für „vorwiegend“ in der Genehmigungspraxis angewandt? Wenn ja: wie hoch wäre der?
- Welche rechtlich geprüfte und abgestimmte Formulierung im B-Plan bzw. welches geeignete Rechtsmittel können Kreis und Land den Kommunen anbieten, um Zweitwohnen effektiv zu begrenzen/ zu reduzieren?
- Welche Rolle könnte hier eine § 22-Satzung und eine § 172-Satzung spielen?
- In welchem Falle ist die Nutzung einer Zweitwohnung für eine bestimmte Dauer als Ferienwohnung erlaubt? Wenn ja, für welchen Zeitraum?
- Wie wird mit gemeldeten Erstwohnsitzen umgegangen, deren Bewohner NICHT dauerhaft dort wohnen? Wie wird der Kreis „Zweitwohnen“ in einer ausgewiesenen Dauerwohnung kontrollieren und ahnden, um damit Dauerwohnen zu fördern? Wie kann das effektiv geschehen?
- Wie können Kreis und Kommunen sicherstellen, dass aufgrund nicht-genehmigter Nutzungen von Wohnungen als Ferienwohnungen diese NICHT zu Zweitwohnungen werden?
- Die Basis einer „erweiterten Bestandssicherungsklausel“ ist ein materieller Bestandsschutz. Es ist insbesondere bei Ferienwohnungen, die gebaut worden sind, bevor es einen B-Plan gab, nicht immer klar, ob dieser Bestandsschutz greift. Wie können wir hier Klarheiten für Bürger:innen und Gemeinden gewinnen?
- Kann für ein Gebäude ein Nutzungsänderungsantrag im vereinfachten Verfahren gestellt werden, wenn für dieses Gebäude keine Baugenehmigung mehr nachweisbar ist oder es nie eine gab? (Das bezieht sich z.B. auf Gebäude, welche von der Wehrmacht errichtet wurden, sowie auf Gebäude, deren Unterlagen nach dem Wasserschaden im Gemeindearchiv nicht mehr vorhanden sind / lesbar sind).
- Wenn ein Nutzungsänderungsantrag im vereinfachten Verfahren für die Ferienwohnungsnutzung gestellt ist und im Zuge dessen festgestellt wird, dass bauordnungsrechtlich nicht alles in Ordnung ist, verfällt in diesem Augenblick der Bestandsschutz?
- Welche neuen Möglichkeiten gibt es seit Inkrafttreten der letzten LBO Schleswig-Holstein in Sachen Brandschutzbestimmungen genau (Deckenhöhe, Treppen,…)?
- In den touristischen Gebieten im Kreis werden viele Wohnungen schon seit Jahrzehnten für die Ferienvermietung genutzt. Dabei haben viele Eigentümer:innen bis heute keine offizielle Nutzungsgenehmigung als Ferienwohnung beantragt, u.a. weil sie sich diesbezüglich auf Aussagen der Inselverwaltung verlassen hatten, dass das nicht nötig sei. Unter welchen Umständen sieht der Kreis eine Möglichkeit, einen Teil dieser „Ferienwohnungen“ über eine Stichtagsregelung in legale Ferienwohnungen umzuwandeln, so als ob seit dem Stichtag eine Genehmigung vorläge?
- Welcher Stichtag könnte aus Sicht des Kreises zugrunde gelegt werden (z.B. 1989? Oder später?)?
- Was müssen Eigentümer:innen tun, um von der Stichtagsregelung zu profitieren? In welcher Form könnten sie profitieren? Durch Bestandsschutz? Genehmigung?
- Was muss die Gemeinde tun, damit die Eigentümer:innen davon profitieren können?
- Wann ist damit zu rechnen, dass die Stichtagsregelung angewandt werden kann?
- Können Gemeinden den Besitz leerstehender Wohnungen, die als Dauerwohnungen genehmigt sind, besteuern oder dafür Abgaben erheben? Wenn ja: wie genau? Welche Möglichkeiten gibt es, „Leerstand“ zu definieren? Unterstützt der Kreis bei der Aufstellung entsprechender Satzungen?
Ich bitte um schriftliche Beantwortung.
Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Margot Böhm