Satzung

Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Nordstrand 


§1 Name, Sitz und Tätigkeit 

1. „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Nordstrand“ sind Ortsverband des Kreisverbands Nordfriesland, des Landesverbands Schleswig-Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 

2. Der Sitz des Ortsverbands ist Nordstrand. 

3. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinde Nordstrand unter Einschluss der Hallig Nordstrandischmoor und der Gemeinde Elisabeth-Sophien-Koog. 

§2 Mitgliedschaft 

1. Jedes Mitglied des Ortsverbandes Nordstrand muss Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer die Satzung anerkennt, für das Grundsatzprogramm eintritt und keiner anderen Partei angehört oder für sie bei Wahlen kandidiert. 

2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Nordfriesland schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbands Nordstrand. 

3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Ortsverbands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Ortsverband erklärt werden und ist sofort wirksam. 

6. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann nur das zuständige Schiedsgericht aussprechen. Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen. Er bedarf der schriftlichen Form. 


§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen. Ausgenommen ist das Wahlrecht für die Wahl von Kandidaten zu Parlamenten, wenn das aktive bzw. passive Wahlrecht in Bezug auf das jeweilige Parlament nicht vorliegt. 

2. Jedes Mitglied ist zu seinem Mitgliedsbeitrag verpflichtet. Das Nähere regelt die Kassenordnung des Kreisverbandes. 

3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für alle Mitglieder bindend. 


§4 Organe des Ortsverbands 

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 


§5 Mitgliederversammlung 

1. Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortverbands. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst aufgehoben werden. 

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Nordstrand zusammen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

3. Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung aller vorliegenden Anträge mindestens 10 Tage vorher eingehen. Eine Einladung per elektronischer Post ist zulässig. 

4. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. 

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. 

6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden. 

7. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss.Nichtmitglieder, die für Bündnis90/Die Grünen Nordstrand in Ausschüssen der Gemeinde als bürgerliche Mitglieder und/oder als Gemeindevertreter für Bündnis90/Die Grünen ehrenamtliche Aufgaben übernommen haben, haben ohne Stimmrechte ein Anwesenheits- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder können mit einfacher Mehrheit bestimmen, dass im Einzelfall das Anwesenheits- und Rederecht für die entsprechende Mitgliederversammlung ausgeschlossen wird.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die KandidatInnen für Gemeindewahlen. 

9. Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Trifft dies für keinen der BewerberInnen zu, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

10. Zu Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. 

11. Weitere Einzelheiten wie Versammlungsleitung, Protokollführung usw. können ggf. durch eine Geschäftsordnung geregelt werden 


§6 Vorstand 

1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern: 

 – zwei gleichberechtigten Personen als Vorsitzende (w/m/d) 

 – ein/er Beisitzer/in (w/m/d) 

2. Der Vorstand kann um zwei Beisitzer/innen erweitert werden. Alle Mitglieder im Ortsvorstand sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Das Frauenstatut ist zu beachten. 

3. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. 

4. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach §26 BGB. 

5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 

6. Zu seinen Aufgaben gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen. 

7. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

8. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. 

9. Über Ämterhäufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie sollte grundsätzlich vermieden werden.

§7 Satzungsänderungen 

1. Satzungsänderungen können nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit beschlossen werden. 

2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechte Einladung zur Mitgliederversammlung unbedingt beizufügen. 


§8 Auflösung 

Über die Auflösung des Ortverbands entscheidet die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern. 


§9 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands Nordstrand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 05.03.2019 auf Nordstrand in Kraft.